Im Sinne unserer Namenspatronin setzt sich die Schulgemeinschaft der Bertha-von-Suttner-Schule für eine friedvolle Schulkultur ein.

Unser Motto:

ermutigen und stärken

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Übersicht GVV Schülergarderoben-Versicherung

Schulordnung der Bertha-von-Suttner-Schule

Präambel

1 Grundsätzliche Verhaltensregeln.

2 Verhalten im Unterricht.

3 Unterrichts- und Pausenregelungen.

4 Verhaltensregeln Räume.

5 Krankmeldungen SEK I und SEK II 

6 Beurlaubungen.

7 Sicherheit und Hygiene.

Schlussbestimmung

Anhang

Handlungsleitfaden “Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen, Erzieherische Maßnahmen”

Regelungen “Regenpausen”

Umgang mit Medien im Zentrum für individualisiertes Lernen (ZiL) (nicht im Anhang)

Verhaltensregeln bei schulinternen Veranstaltungen

Fachraumordnung (nicht im Anhang)

Handynutzungsordnung

Verhaltensregeln Hausaufgabenhilfe und Betreuung (nicht im Anhang)

IT-Ausleihe (nicht im Anhang)

Prozessbeschreibung Bücherausleihe (nicht im Anhang)

Ablaufplan Schulabsentismus

Präambel

Die Mitglieder der Schulgemeinde der Bertha-von-Suttner-Schule haben mit dieser Schulordnung die gemeinsamen Regeln bestimmt, damit sich Schüler*innen, Lehrkräfte, die weiteren Beschäftigten der Schule, Eltern, Sorgeberechtigte und alle die mit der Schule verbunden sind wohl und willkommen fühlen. Für ein freundliches und respektvolles Miteinander ist es Voraussetzung die Schule nicht nur als Ort des Lernens, sondern auch als Ort des Begegnens von Menschen zu begreifen. Zwei Leitsätze sollen das Miteinander begleiten:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“

Der erste Artikel des Grundgesetztes der Bundesrepublik ist zugleich Ausdruck zweier Dinge. Jeder Mensch und damit auch jedes Mitglied der Schulgemeinde hat eine Würde, die durch sein Dasein als Mensch begründet ist. Und jedes Mitglied der Schulgemeinde hat die gleiche Würde, denn kein Mensch kann mehr zählen als der andere.

„Wie müßte die Welt erst aufatmen […] wenn es allenthalben hieße: die Waffen nieder – auf immer nieder!“1

Die Friedensnobelpreisträgerin und Namenspatronin der Schule Bertha von Suttner spricht von großen Konflikten und dennoch kann es auch Ausdruck sein im alltäglichen Miteinander Konflikte friedlich zu lösen und die sprachlichen oder körperlichen Waffen zu strecken.

Die Bertha-von-Suttner-Schule bestimmt somit für sich selbst eine Schulordnung, in der alle Mitglieder aktiv daran arbeiten, ihrem Umfeld respektvoll und friedlich zu begegnen. Die nun folgenden Regeln sind der Ausdruck dessen.

 

1 Grundsätzliche Verhaltensregeln[1]

  1. Alle Mitglieder der Schulgemeinde verhalten sich höflich, verantwortungsvoll und respektvoll. Um einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs und die Sicherheit aller Mitglieder der Schulgemeinde zu gewährleisten, ist es Voraussetzung, dass Schüler*innen den Anweisungen des Lehrpersonals und weiteren Schulpersonals (u.a. Hausmeister, Mitarbeitende des Schulbüros, Mensa, der Hausaufgabenbetreuung) nachkommen. Alle Mitglieder der Schulgemeinde unterlassen Gerangel, Gedränge und andere körperliche oder verbale Gewalt3.
  2. Alle Mitglieder der Schulgemeinde profitieren von gut gepflegten Gebäuden, Möbeln und funktionsfähiger sonstiger Ausstattung. Das Eigentum der Schule, des Kreises, der Schüler*innen, der Lehrkräfte und allen weiteren Mitgliedern der Schulgemeinde ist pfleglich zu behandeln. Das Eigentum der Schule, des Kreises oder von Mitgliedern der Schulgemeinde darf nicht beschädigt, beschmutzt, versteckt oder ungefragt entnommen werdenEntstandene Schäden durch unsachgemäße Verwendung oder mutwillige Zerstörung von Material jeglicher Art sind vom/der Verursacher*in, von volljährigen Schüler*innen oder Sorgeberechtigen vollumfänglich zu tragen. Schwere Schäden verursacht durch unsachgemäße Verwendung oder mutwillige Zerstörung werden zur Anzeige gebracht. Die Erziehungsberechtigten haften für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum (u.a. Lernmaterialien, digitale Endgeräte), das dem/der Schüler*in anvertraut wurde. Die volljährigen SchülerInnen haften selbst.
  3. Die Sicherheit aller Mitglieder der Schulgemeinde steht im Vordergrund. Um die Sicherheit aller zu gewährleisten, ist das Befahren des Schulgeländes mit Rollsportgeräten (u.a. Rollern, Skateboards,Rollschuhen, Inlineskates, E-Rollern) oder anderem den Schulbetrieb und die Sicherheit gefährdenden Gerät auf dem gesamten Schulgelände während des Schulbetriebs (07:30 Uhr – 16:25 Uhr) untersagt. Die Bewertung hinsichtlich des Gefährdungspotentials von sportlichem Gerät obliegt den Lehrkräften und der Schulleitung. Ausnahmen gelten für den Sportunterricht, AG oder nach Rücksprache mit einer Lehrkraft.  Fahrräder dürfen ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit zur An- und Abreise auf dem Schulgelände bewegt werden. Fahrräder werden auf den ausgewiesenen Plätzen abgestellt. Während der Pausen ist der Aufenthalt bei den Fahrradständern nicht gestattet.
  4. Schulische Veranstaltung außerhalb des Unterrichts gehören zum Schulalltag und bereichern Bei schulischen Veranstaltungen gelten die allgemeinen Regeln der Schulordnung erweitert durch die “Verhaltensregeln bei schulischen Veranstaltungen” (s. Anhang).
  1. Der Verzehr von warmen Speisen externer Anbieter ist für Schüler*innen der Sekundarstufe II gestattet. Sperriger (Verpackungs-)Müll ist aus Gründen der Solidarität mit den Reinigungskräften und im Sinne desSauberhaltens des Schulgeländes und der Gebäude nicht in den Mülleimern der Gebäude oder auf dem Schulgelände zu entsorgen, sondern in den großen Containern bei den Parkplätzen.
  1. Im Sinne der Gesundheitsförderung und gemäß des Hessischen Schulgesetzes herrscht auf dem gesamten Schulgelände und in allen Räumen Rauchverbot. Der Konsum von gefährlichen oder gefährdenden Substanzen und Drogen, z.B. Tabak, Alkohol, E-Shishas, E-Zigaretten sind u.a. gemäß JuSchG auf dem gesamten Schulgelände verboten.
  1. Im Sinne der Gefahrenprävention ist das Mitbringen von verbotenen oder gefährlichen oder gefährdenden Gegenständen, die andere verletzen könnten und Waffen (auch Anscheinswaffen und Wasserpistolen) jeglicher Art auf dem gesamten Schulgelände verboten.
  1. Verstöße gegen die grundsätzlichen Verhaltensregeln und respektloses Verhalten gegenüber Schulpersonal werden im Sinne des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Gesundheitsführsorge und der Gefahrenprävention grundsätzlich mit pädagogischen Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen geahndet und können zum sofortigen Unterrichtsausschluss führen.

2 Verhalten im Unterricht

  1. In der Sekundarstufe I treffen sich Lehrkraft und Kurs 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn an einem vereinbarten Treffpunkt und gehen gemeinsam zum Kursraum.
  1. Eine ansprechend aufgeräumte und ordentliche Lernumgebung ist Voraussetzung für erfolgreiches Lernen. Nötigenfalls wird der Unterrichtsraum vor Unterrichtsbeginn aufgeräumt.
  1. Die Schüler*innen legen zu Unterrichtsbeginn ohne Aufforderung die benötigten Unterrichtsmaterialien auf den Tisch.
  1. Die Unterrichtsstunde beginnt mit dem jeweils gleichen Ritual zur äußeren und inneren Sammlung der Schülerinnen und Schüler.
  1. Das Trinken, und in Ausnahmefällen Essen, während des Unterrichts ist nach Rücksprache mit der Lehrkraft gestattet. Trinkflaschen sind in der Schultasche
  1. Die Lehrkraft schließt den Unterricht, das Klingeln ist ein Hinweis.
  1. Vor dem Verlassen des Unterrichts werden die Stühle an die Tische geschoben oder, falls es sich um die letzte Unterrichtsstunde in dem Raum handelt, hoch Papier und weiterer Müll wird von den Tischen und dem Fußboden entfernt und in den Papierkorb verbracht.

  1. Jede Klasse/ jeder Kurs richtet einen Ordnungsdienst ein. Keine Schüler*in hat das Recht, sich der Reinigungsarbeiten mit der Begründung zu entziehen, die Verunreinigung nicht verursacht zu haben bzw. dass Reinigungskräfte dafür zuständig seien. Zwei Schüler*innen sind im wöchentlichen Wechsel für die Ordnung verantwortlich. Ihre Namen werden in den Klassen 5 – 10 im Klassenbuch eingetragen.

  1. Um dem Schulzweck Rechnung zu tragen und um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen, müssen sich alle Mitglieder der Schulgemeinde an die Kleiderregelung halten. Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen. Sie dürfen die Kommunikation im Unterricht mit den Lehrkräften und untereinander weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Kleidung erschweren oder behindern.[2]
  1. Die Kleidung darf keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder obszönen Aussagen enthalten.
  2. Das Tragen von Kopfbedeckungen (ausgenommen Ausdruck Zugehörigkeit Religionsgemeinschaft) ist im Unterricht verboten.

3 Unterrichts- und Pausenregelungen

  1. Die Aufsicht in den Schulgebäuden beginnt um 30 Uhr und endet bei Unterrichtsende. Die allgemeine Unterrichtszeit ist von 8:00 – 17:10 Uhr.

  1. Der Unterricht beginnt pünktlich und wird pünktlich beschlossen. Jegliche Verspätung ist zu begründen und wird im Kursbuch vermerk Bei Häufung erfolgt eine Mitteilung an die Eltern und Sorgeberechtigen; ggfs. weitere pädagogische Maßnahmen.

  1. Falls 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn die Lehrkraft am Treffpunkt noch nicht eingetroffen ist, sind dieSprecher*innen der Lerngruppe dazu verpflichtet, dies in der Vertretungsplanung zu melden. Ist das Büro der Vertretungsplanung nicht besetzt, ist das Schulbüro zu informieren.

  1. Pausen dienen der allgemeinen Erholung. Schüler*innen verbringen ihre Pause grundsätzlich im Freien. Als Aufenthaltsmöglichkeiten während der Pausen stehen den Schüler*innen die zugewiesenen Schulhöfe zur Verfügung. Die Pausenhallen der Gebäudeteile A (große bertha) und D (kleine bertha) stellen lediglich bei extremen Wetterlagen Aufenthaltsbereiche während der Pausen dar.7 In der Zeit nach den Herbstferien bis zu den Osterferien dürfen sich die Schülerinnen und Schüler im Erdgeschoss der Schulgebäude aufhalten. In der Zeit nach den Osterferien bis zu den Herbstferien verlassen alle Schülerinnen und Schüler das Schulgebäude während der Pausen. Bei Regenpause ist der Aufenthalt im Erdgeschoss der Schulgebäude erlaubt. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass der Geräuschpegel angemessen bleibt, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Der Hygieneplan der bertha8 ist zu beachten.

  1. Ballspiele sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das beinhaltet die Basketballplätze auf dem Hof der großen bertha, dem eingezäunten Ballplatz bei der Sprintbahn und den Grünflächen des Hofes der kleinen bertha. Das Ballspielen auf den Aufstellplätzen der kleinen bertha ist nicht gestattet.

  1. Das Werfen von Schneebällen, das Klettern auf Bäumen und das Spielen mit Wasser sind aus Sicherheitsgründen untersagt.

  1. Der Aufenthalt auf den Gängen ist während der Pausen untersagt. Schüler*innen mit körperlichen Beeinträchtigungen dürfen ausschließlich nach Absprache mit einer Lehrkraft mit einer Aufsicht oder Betreuungsperson (u.a. Schulbegleitung oder Mitschüler*in (nach Rücksprache mit einer Lehrkraft) in den Gängen verbleiben.

  1. Das ZiL ist kein Aufenthaltsbereich während der Pausen.

  1. Die Nutzung der Mensa ist während der Pausen den Jahrgängen 7-13 gestattet, die Verhaltensregeln während des Aufenthalts in der Mensa gelten unberührt.9 Der Vorraum zum großen Speiseraum ist kein Aufenthaltsraum. Die Zugänge zu den Wasserspendern und den Automaten sind stets freizuhalten.

  1. Der Oberstufenaufenthaltsraum steht ausschließlich Oberstufenschüler*innen zur Verfügung. Bei unsachgemäßer Nutzung des Raumes wird dieser durch die Schulleitung vorübergehend geschlossen. Ein Raum-Dienstplan ist von den Jahrgängen 11-13 zu erstellen.  Weiteres regelt der Abschnitt Verhaltensregeln Räume.

  1. Während der Pausen führen Lehrkräfte in Signalwesten Aufsicht und sind jederzeit ansprechbar. Das Pausenende10 wird durch den Gong 5 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn Alle Schüler*innen und Lehrkräfte begeben sich sodann zu dem mit der die Folgestunde unterrichtenden Lehrkraft vereinbarten Aufstellplatz und gehen ausschließlich gemeinsam mit der Lehrkraft zum Unterrichtsraum.

  1. Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen und der Mittagspause ist SchülerInnen der Jahrgänge 5 bis 10 generell untersagt. Während der Mittagspause dürfen Schüler*innen das Schulgelände verlassen, wenn die Erziehungsberechtigten dies schriftlich bei der Schulleitung mit Begründung beantragen und eine Genehmigung erteilt wurde (Volljährige ausgenommen). In diesen Sonderfällen entfällt die Aufsichtspflicht der Schule für benannten Zeitraum.

  1. Die Toiletten sind in den Gebäuden E (abi bertha) und D (kleine bertha) während der Pausen geöffnet. Im Gebäudeteil A (große bertha) sind die Toiletten im EG während der Pausengeöffnet.

4 Verhaltensregeln Räume

  1. Vor den großen Pausen, bei Raumwechseln und bei Unterrichtsende verlässt die Fachlehrkraft als letzte den Raum, beachtet, dass alle Fenster geschlossen sind, schaltet Smartboard und Licht aus und schließt den Raum ab. Die Zugänge zu den naturwissenschaftlichen Fachräumen sind vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen freizuhalten, da es sich um wichtige Fluchtwege bei Gefahr handelt. Jeder Raumwechsel muss vorab der Vertretungsplanung mitgeteilt werden.  (Spontane Raumwechsel wegen z.B. defekter Smartboards oder ähnlichem müssen in WebUntis an geeigneter Stelle umgehend vermerkt werden.

  1. Jede Lerngruppe und jede*r Einzelne ist dafür verantwortlich, die Unterrichtsräume, die Flure und das Schulgelände sauber und frei von Müll zu halten und den eigens produzierten Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Sperriger (Verpackungs-)Müll ist in den großen Containern bei den Parkplätzen zu entsorgen und darf nicht in den Mülleimern der Gebäude oder auf dem Schulgelände entsorgen werden. Jede Klasse hatmindestens einmal im Jahr Hofdienst. Dieser ist gewissenhaft zu erledigen, andernfalls verlängert sich der Zeitraum, in dem die Klasse Mülldienst hat.

  1. Um Fluchtwege freizuhalten und den ungestörten Ablauf des Unterrichts gewährleisten zu können, müssen Schulmöbel, die zu unterrichtlichen Zwecken aus dem Unterrichtsraum entfernt wurden, vor dem Ende des Unterrichts wieder in den Raum verbracht werden.

  1. Zum Lehrkräftezimmer und Sammlungsräumen haben nur Lehrkräfte oder beauftragte Schüler*innen Zutritt. Diese Räume sind stets verschlossen zu halten.

  1. Die Zugänge zu den Gängen werden von Lehrkräften zu Beginn der Pausen verschlossen. Aus Gründen der Sicherheit und um sicherzustellen, dass ungestört gelernt werden kann, ist auf den Gängen das Rennen, Spielen mit Bällen oder anderen Gegenständen, Rollschuh- und Skateboard fahren und Schreien untersagt.

  1. In Fachräumen (u.a. IT, Kunst, Werken, Nawi-Räume) darf nicht gegessen Für die Nutzung der IT-Einrichtungen und des Internets der Bertha-von-Suttner-Schule gibt es eine Nutzungsordnung. Sie istBestandteil der Schulordnung12.

  1. In der Mensa können sich alle Mitglieder der Schulgemeinde mit Lebensmitteln versorgen und diese in angenehmer Atmosphäre ver Die Mensa ist von Schüler*innen der Klassen 7-10 nur während der Pausenzeiten und in der Mittagspause zu nutzen. Es gilt die Handynutzungsordnung. Solidarisches Verhalten wird erwartet. Das (Vor)Drängeln in der Mensa ist verboten, ebenso sind die Zugänge zum Verkaufsgang sowie die Eingänge freizuhalten. Die Tische und Stühle und weiteres Inventar sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen.
  2. Im Vorraum zum großen Speiseraum können sich Mitglieder der Schulgemeinde mit Wasser und Snacks an den Automaten versorgen. Der Vorraum zum großen Speiseraum kein Aufenthaltsraum.
  3. Zur Entnahme von Wasser aus dem Wasserspender darf aus Gründen der Hygiene nur eine Flasche mitentsprechend großer Flaschenöffnung verwendet werden.

  1. Das Zentrum für individuelles Lernen ist ein Ort des Selbststudiums, der Vorbereitung und Recherche und somit ein Ort der Ruhe.  Die Computer dürfen ausschließlich mit Erlaubnis einer Lehrkraft und für schulische Zwecke genutzt werden. Versammlungen sind anzumelden und laute Gespräche sind zu vermeiden.
  2. Die Buchausleihe ist nur zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich.
  3. Der Zugang zum Lehrkräftezimmer ist freizuhalten.
  4. Das Essen und Trinken ist im Zentrum für individualisiertes Lernen (ZiL) zum Schutze des Inventars untersagt.

5 Krankmeldungen SEK I und SEK II

  1. Ist ein Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist der Grund des Versäumnisses der Klassenlehrkraft bzw. der Leitung des Tutoriums innerhalb von drei Tagen vom Tag des Fehlens an schriftlich, mündlich oder im Einzelfall dem Sekretariat telefonisch mitzuteilen. Bei der Rückkehr zum Unterricht ist unbedingt eine schriftliche Mitteilung eines/einer Erziehungsberechtigten über Grund und Dauer des Versäumnisses vorzulegen, bei Volljährigen durch diese selbst. Die Schule kann im Bedarfsfall ein ärztliches Zeugnis nachfordern. Näheres regelt die Prozessbeschreibung “Entschuldigungsverfahren”.
  2. SchülerInnen mit meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten dürfen die Schule nicht eher besuchen, bisnach Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten SchülerInnen dürfen auch dann die Schule nicht besuchen, wenn in der Wohnung oder in der Hausgemeinschaft, in der sie leben, eine meldepflichtige Krankheit festgestellt ist. Der Besuch kann erlaubt werden, wenn ein Arzt bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.

6 Beurlaubungen

  1. Beurlaubungen vom Unterricht von bis zu drei Tagen müssen vorher schriftlich bei Klassenlehrkraft/ der Leitung des Tutoriums beantragt werden. Anträge auf Beurlaubungen für mehr als drei Tage oder Beurlaubungen, die in Verbindung mit Ferien stehen, werden von der Schulleitung nur im begründeten Einzelfall und nach schriftlicher Anfrage genehmigt. Eine Beurlaubung unmittelbar vor und/oder nach den Ferien wird nur in dringenden Fällen Der Antrag hierzu muss vier Wochen vorher schriftlich an die Schulleitung über die Klassenlehrkraft/ Leitung des Tutoriums gestellt werden.   Eine Beurlaubung unmittelbar vor und/oder nach den Ferien wird nur in dringenden Fällen gestattet.

  1. Werden einzelne SchülerInnen im Laufe des Unterrichts aus irgendwelchen Gründen von der Lehrkraft entlassen, so ist der Schule nachträglich der Grund des Versäumnisses durch sorgeberechtigte Person zu bestätigen. Vor dem Verlassen des Schulgeländes melden sich Schüler*innen der Klassen 5-10 in jedem Fall im Sekretariat, damit von dort Sorgeberechtigte benachrichtigt werden können.

  1. Von der Teilnahme am aktiven Sportunterricht können Schüler*innen in besonderen Fällen befreit Hierzu muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Befreiung für bis zu vier Wochen spricht die Fachlehrkraft, für weitere zwei Monate die Schulleitung aus. Bei mehr als dreimonatigem Fehlen muss ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.

7 Sicherheit und Hygiene

  1. Feueralarm wird durch Alarmzeichen Ein Fluchtwegeplan ist in jedem Unterrichtsraum ausgehängt. Das Verhalten bei Feueralarm wird jährlich mit den Schüler*innen besprochen und trainiert.

  1. An der bertha gilt der Hygieneplan der bertha – s. Anhang.

Schlussbestimmung

Die Schulordnung tritt nach Zustimmung der gesetzlich vorgeschriebenen Gremien in Kraft. Die Schulordnung wird Schüler*innen zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. In den Klassen wird sie eingehend besprochen. Die Belehrung muss im Klassenbuch bzw. Kursheft vermerkt werden. Bei Verstößen treten pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung in Kraft. Diese Schulordnung ersetzt die bisherige Schulordnung und tritt in Kraft, sobald alle Gremien zugestimmt haben.

[1] Kurzübersicht: s. Jahrgangsregeln Jahrgänge 5-13

[2] aus: § 69 HSchG – Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis